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Allgemeinverfügung des RP Freiburg

Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg über den Ausschluss des Gemeingebrauchs nach §20 Abs. 1 WG für das Naturschutzgebiet Elzwiesen

Im Interesse des Wohles der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung und des Schutzes der Natur schränkt das Regierungspräsidium Freiburg den in § 20 Abs. 1, Abs. 2 WG normierten wasserrechtlichen Gemeingebrauch für sämtliche öffentlichen oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Naturschutzgebietes Elzwiesen mit Allgemeinverfügung vom 16.07.2026 ein. Der Gebrauch sämtlicher oberirdischer Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen und zu ähnlichen Verrichtungen und zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft wird bis auf weiteres, das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die nachhaltige Erholung der betroffenen Gewässer naturschutzfachlich festgestellt wurde, untersagt.

 

Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung kann hier eingesehen werden.

 

Hier gelangen Sie zur Übersichtskarte PDF-Dokument487,88 KB21.07.2026

ErstelldatumArtikel vom: 21.07.2026